Liegt
eine Betriebsneugründung vor, die mittels amtlichem
Vordruck Neufög1
von der Wirtschaftskammer bestätigt werden muss,
werden keine Stempelgebühren bzw. Bundesverwaltungsabgaben
für sämtliche mit der Neugründung in unmittelbarem
Zusammenhang stehenden Unterlagen (Projektunterlagen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren,
Gewerbeschein, Eintrag ins Firmenbuch, Gesellschaftssteuer
bei der Gründung von Kapitalgesellschaften, polizeiliches
Führungszeugnis, etc.) von den Behörden eingehoben.
Außerdem werden dem Jungunternehmer 7 Prozentpunkte
der Dienstgeberbeiträge für Angestellte im ersten
Monat der Bewilligung und in den elf darauffolgenden Monaten
erlassen (Beiträge zum Familienlastenausgleichsfonds,
zur gesetzlichen Unfallversicherung, u.a.).
Eine
Neugründung liegt dann vor, wenn der Betriebsinhaber
in den letzten 15 Jahren nicht in vergleichbarer Art selbständig
tätig war. Eine Tätigkeit als Arbeitnehmer in
der gleichen Branche ist nicht hinderlich.
Keine Neugründung liegt bei bloßer Rechtsformänderung
oder Übernahme eines bestehenden Betriebes vor.