Festgestellt vom Arbeitskreis für Honorarfragen und
Auftragsbedingungen bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
und zur Anwendung empfohlen vom Vorstand der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder mit Beschluss vom 8.3.2000,
adaptiert vom Arbeitskreis für Honorarfragen und
Auftragsbedingungen am 23.5.2002.
Präambel
(1)
Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe
gliedern sich in drei Teile: Der I. Teil betrifft Verträge,
die als Werkverträge anzusehen sind, mit Ausnahme
von Verträgen über die Führung der Bücher,
die Vornahme der Personalsachbearbeitung und der Abgabenverrechnung;
der II. Teil betrifft Werkverträge über die
Führung der Bücher, die Vornahme der Personalsachbearbeitung
und der Abgabenverrechnung, und der III. Teil hat Verträge,
die nicht Werkverträge darstellen, zum Gegenstand.
(2)
Für alle Teile der Auftragsbedingungen gilt, dass,
falls einzelne Bestimmungen unwirksam sein sollten, dies
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige,
die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, zu
ersetzen.
(3)
Für alle Teile der Auftragsbedingungen gilt weiters,
dass der zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes
Berechtigte verpflichtet ist, bei der Erfüllung der
vereinbarten Leistung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer
Berufsausübung vorzugehen. Er ist berechtigt, sich
zur Durchführung des Auftrages hiefür geeigneter
Mitarbeiter zu bedienen.
(4)
Für alle Teile der Auftragsbedingungen gilt schließlich,
dass ausländisches Recht vom Berufsberechtigten nur
bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zu
berücksichtigen ist.
I.TEIL
1. Geltungsbereich
(1)
Die Auftragsbedingungen des I. Teiles gelten für
Verträge über (gesetzliche und freiwillige)
Prüfungen mit und ohne Bestätigungsvermerk,
Gutachten, gerichtliche Sachverständigentätigkeit,
Erstellung von Jahres- und anderen Abschlüssen, Steuerberatungstätigkeit
und über andere im Rahmen eines Werkvertrages zu
erbringende Tätigkeiten mit Ausnahme der Führung
der Bücher, der Vornahme der Personalsachbearbeitung
und der Abgabenverrechnung.
(2)
Die Auftragsbedingungen gelten, wenn ihre Anwendung ausdrücklich
oder stillschweigend vereinbart ist. Darüber hinaus
sind sie mangels anderer Vereinbarung Auslegungsbehelf.
(3)
Punkt 8 gilt auch gegenüber Dritten, die vom Beauftragten
zur Erfüllung des Auftrages im Einzelfall herangezogen
werden.
2. Umfang und Ausführung des Auftrages
(1)
Auf die Absätze 3 und 4 der Präambel
wird verwiesen.
(2)
Ändert sich die Rechtslage nach Abgabe der abschließenden
beruflichen Äußerung, so ist der Berufsberechtigte
nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen
oder sich daraus ergebende Folgerungen hinzuweisen. Dies
gilt auch für abgeschlossene Teile eines Auftrages.
3.
Aufklärungspflicht des Auftraggebers; Vollständigkeitserklärung
(1)
Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Berufsberechtigten
auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für
die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen
rechtzeitig vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen
und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für
die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können.
Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge
und Umstände, die erst während der Tätigkeit
des Berufsberechtigten bekannt werden.
(2)
Der Auftraggeber hat dem Berufsberechtigten die Vollständigkeit
der vorgelegten Unterlagen sowie der gegebenen Auskünfte
und Erklärungen im Falle von Prüfungen, Gutachten
und Sachverständigentätigkeit schriftlich zu
bestätigen. Diese Vollständigkeitserklärung
kann auf den berufsüblichen Formularen abgegeben
werden.
4. Sicherung der Unabhängigkeit
Der
Auftraggeber ist verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen,
um zu verhindern, dass die Unabhängigkeit der Mitarbeiter
des Berufsberechtigten gefährdet wird, und hat selbst
jede Gefährdung dieser Unabhängigkeit zu unterlassen.
Dies gilt insbesondere für Angebote auf Anstellung
und für Angebote, Aufträge auf eigene Rechnung
zu übernehmen.
5. Berichterstattung
(1)
Bei Prüfungen und Gutachten ist, soweit nichts anderes
vereinbart wurde, ein schriftlicher Bericht zu erstatten.
(2)
Gibt der Berufsberechtigte über die Ergebnisse seiner
Tätigkeit eine schriftliche Äußerung ab,
so haftet er für mündliche Erklärungen
über diese Ergebnisse nicht. Für schriftlich
nicht bestätigte Erklärungen und Auskünfte
von Mitarbeitern haftet der Berufsberechtigte nicht.
6. Schutz des geistigen Eigentums des Berufsberechtigten
(1)
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
dass die im Rahmen des Auftrages vom Berufsberechtigten
erstellten Berichte, Gutachten, Organisationspläne,
Entwürfe, Zeichnungen, Berechnungen und dergleichen
nur für Auftragszwecke (z.B. gemäß §
44 Abs 3 EStG 1988) verwendet werden. Im Übrigen
bedarf die Weitergabe beruflicher Äußerungen
des Berufsberechtigten an einen Dritten zur Nutzung der
schriftlichen Zustimmung des Berufsberechtigten. Eine
Haftung des Berufsberechtigten dem Dritten gegenüber
wird dadurch nicht begründet.
(2)
Die Verwendung beruflicher Äußerungen des Berufsberechtigten
zu Werbezwecken ist unzulässig; ein Verstoß
berechtigt den Berufsberechtigten zur fristlosen Kündigung
aller noch nicht durchgeführten Aufträge des
Auftraggebers.
(3)
Dem Berufsberechtigten verbleibt an seinen Leistungen
das Urheberrecht. Die Einräumung von Werknutzungsbewilligungen
bleibt der schriftlichen Zustimmung des Berufsberechtigten
vorbehalten.
7. Mängelbeseitigung
(1)
Der Berufsberechtigte ist berechtigt und verpflichtet,
nachträglich hervorkommende Unrichtigkeiten und Mängel
in seiner beruflichen Äußerung zu beseitigen,
und verpflichtet, den Auftraggeber hievon unverzüglich
zu verständigen. Er ist berechtigt, auch über
die ursprüngliche Äußerung informierte
Dritte von der Änderung zu verständigen.
(2)
Der Auftraggeber hat Anspruch auf die kostenlose Beseitigung
von Unrichtigkeiten, sofern diese durch den Auftragnehmer
zu vertreten sind; dieser Anspruch erlischt sechs Monate
nach erbrachter Leistung des Berufsberechtigten bzw. –
falls eine schriftliche Äußerung nicht abgegeben
wird – sechs Monate nach Beendigung der beanstandeten
Tätigkeit des Berufsberechtigten.
(3) Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen
der Nachbesserung etwaiger Mängel Anspruch auf Minderung.
Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche
bestehen, gilt Punkt 8.
8. Haftung
(1)
Der Berufsberechtigte haftet nur für vorsätzliche
und grob fahrlässig verschuldete Verletzung der übernommenen
Verpflichtungen.
(2)
Im Falle grober Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht
des Berufsberechtigten über die Mindestversicherungssumme
der Berufshaftpflichtversicherung gemäß §
11 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG), BGBl I Nr.58/1999
hinaus auf das Neunfache dieser Mindestversicherungssumme
begrenzt.
(3)
Gilt für Tätigkeiten § 275 HGB kraft zwingenden
Rechtes, so gelten statt der vorstehenden Absätze
die Haftungsnormen des §275 HGB, und zwar auch dann,
wenn an der Durchführung des Auftrages mehrere Personen
beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz verpflichtende
Handlungen begangen worden sind, und ohne Rücksicht
darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich gehandelt
haben.
(4) Jeder Schadenersatzanspruch kann
nur innerhalb von sechs Monaten nachdem der oder die Anspruchsberechtigten
von dem Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens
aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden
Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden, soferne nicht
in gesetzlichen Vorschriften zwingend andere Verjährungsfristen
festgesetzt sind. In Fällen, in denen ein förmlicher
Bestätigungsvermerk erteilt wird, beginnt die anzuwendende
Verjährungsfrist spätestens mit Erteilung des
Bestätigungsvermerkes zu laufen.
(5)
Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten,
z.B. eines datenverarbeitenden Unternehmens, durchgeführt
und der Auftraggeber hievon benachrichtigt, so gelten
nach Gesetz und den Bedingungen des Dritten entstehende
Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche
gegen den Dritten als an den Auftraggeber abgetreten.
Der Berufsberechtigte haftet nur für Verschulden
bei der Auswahl des Dritten.
(6)
Auf Punkt 6 Abs 1 letzter Satz wird verwiesen.
9. Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz
(1)
Der Berufsberechtigte ist gemäß § 91 WTBG
verpflichtet, über alle Angelegenheiten, die ihm
im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den
Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren,
es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht
entbindet oder gesetzliche Äußerungspflichten
entgegen stehen.
(2)
Der Berufsberechtigte darf Berichte, Gutachten
und sonstige schriftliche Äußerungen über
die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung
des Auftraggebers aushändigen, es sei denn, dass
eine gesetzliche Verpflichtung hiezu besteht.
(3) Der Berufsberechtigte ist befugt,
ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung
des Auftrages zu verarbeiten oder durch Dritte gemäß
Punkt 8 Abs 5 verarbeiten zu lassen. Der Berufsberechtigte
gewährleistet gemäß
§ 15 Datenschutzgesetz die Verpflichtung zur Wahrung
des Datengeheimnisses. Dem Berufsberechtigten überlassenes
Material (Datenträger, Daten, Kontrollzahlen, Analysen
und Programme) sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung
der Arbeiten werden grundsätzlich dem Auftraggeber
gemäß § 11 Datenschutzgesetz zurückgegeben,
es sei denn, dass ein schriftlicher Auftrag seitens des
Auftraggebers vorliegt, Material bzw. Ergebnis an Dritte
weiterzugeben. Der Berufsberechtigte verpflichtet sich,
Vorsorge zu treffen, dass der Auftraggeber seiner Auskunftspflicht
laut
§ 26 Datenschutzgesetz nachkommen kann. Die dazu
notwendigen Aufträge des Auftraggebers sind schriftlich
an den Berufsberechtigten weiterzugeben. Sofern für
solche Auskunftsarbeiten kein Honorar vereinbart wurde,
ist nach tatsächlichem Aufwand an den Auftraggeber
zu verrechnen. Der Verpflichtung zur Information der Betroffenen
bzw. Registrierung im Datenverarbeitungsregister hat der
Auftraggeber nachzukommen, soferne nichts Anderes ausdrücklich
schriftlich vereinbart wurde.
10. Kündigung
(1)
Soweit nicht etwas Anderes schriftlich vereinbart
oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, können
die Vertragspartner den Vertrag jederzeit mit sofortiger
Wirkung kündigen. Der Honoraranspruch bestimmt sich
nach Punkt 12.
(2)
Ein – im Zweifel stets anzunehmender – Dauerauftrag
(auch mit Pauschalvergütung) kann allerdings, soweit
nichts Anderes schriftlich vereinbart ist, ohne Vorliegen
eines wichtigen Grundes (vergleiche § 88 Abs 4 WTBG)
nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum
Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(3) Bei einem gekündigten Dauerauftragsverhältnis
zählen - außer in Fällen des Abs 5 - nur
jene einzelnen Werke zum verbleibenden Auftragsstand,
deren vollständige oder überwiegende Ausführung
innerhalb der Kündigungsfrist möglich ist, wobei
Jahresabschlüsse und Jahressteuererklärungen
innerhalb von 2 Monaten nach Bilanzstichtag als überwiegend
ausführbar anzusehen sind. Diesfalls sind sie auch
tatsächlich innerhalb berufsüblicher Frist fertigzustellen,
soferne sämtliche erforderlichen Unterlagen unverzüglich
zur Verfügung gestellt werden und soweit nicht ein
wichtiger Grund iSd § 88 Abs 4 WTBG vorliegt.
(4)
In jedem Falle der Kündigung gemäß Abs
2 ist dem Auftraggeber innerhalb Monatsfrist schriftlich
bekannt zu geben, welche Werke im Zeitpunkt der Beendigung
des Auftragsverhältnisses noch zum fertig zu stellenden
Auftragsstand zählen.
(5)
Wären bei einem Dauerauftragsverhältnis im Sinne
der Abs 2 und 3 - gleichgültig aus welchem Grunde
- mehr als 2 gleichartige, üblicherweise nur einmal
jährlich zu erstellende Werke (z.B. Jahresabschlüsse,
Steuererklärungen etc.) fertig zu stellen, so zählen
die darüber hinaus gehenden Werke nur bei ausdrücklichem
Einverständnis des Auftraggebers zum verbleibenden
Auftragsstand. Auf diesen Umstand ist der Auftraggeber
in der Mitteilung gemäß Abs 4 gegebenenfalls
ausdrücklich hinzuweisen.
11. Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung
des Auftraggebers
Kommt
der Auftraggeber mit der Annahme der vom Berufsberechtigten
angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der
Auftraggeber eine ihm nach Punkt 3 oder sonstwie obliegende
Mitwirkung, so ist der Berufsberechtigte zur fristlosen
Kündigung des Vertrages berechtigt. Seine Honoraransprüche
bestimmen sich nach Punkt 12. Annahmeverzug sowie unterlassene
Mitwirkung seitens des Auftraggebers begründen auch
dann den Anspruch des Berufsberechtigten auf Ersatz der
ihm hiedurch entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten
Schadens, wenn der Berufsberechtigte von seinem Kündigungsrecht
keinen Gebrauch macht.
12. Honoraranspruch
(1)
Unterbleibt die Ausführung des Auftrages (z.B. wegen
Kündigung), so gebührt dem Berufsberechtigten
gleichwohl das vereinbarte Entgelt, wenn er zur Leistung
bereit war und durch Umstände, deren Ursache auf
Seiten des Bestellers liegen, daran verhindert worden
ist (§ 1168 ABGB); der Berufsberechtigte braucht
sich in diesem Fall nicht anrechnen zu lassen, was er
durch anderweitige Verwendung seiner und seiner Mitarbeiter
Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben unterlässt.
(2)
Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände,
deren Ursache auf Seiten des Berufsberechtigten einen
wichtigen Grund darstellen, so hat der Berufsberechtigte
nur Anspruch auf den seinen bisherigen Leistungen entsprechenden
Teil des Honorars.
(3)
Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände,
deren Ursache auf Seiten des Berufsberechtigten keinen
wichtigen Grund darstellen, so gilt Abs 2 nur dann, wenn
seine bisherigen Leistungen trotz der Kündigung für
den Auftraggeber verwertbar sind. Kündigt der Berufsberechtigte
ohne wichtigen Grund zur Unzeit, so hat er dem Auftraggeber
den daraus entstandenen Schaden nach Maßgabe des
Punktes 8 zu ersetzen.
(4) Ist der Auftraggeber – auf
die Rechtslage hingewiesen – damit einverstanden,
dass sein bisheriger Vertreter den Auftrag ordnungsgemäß
zu Ende führt, so ist der Auftrag auch auszuführen.
13. Honorar
Soferne
nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit, aber auch nichts
Anderes vereinbart ist, richtet sich die Höhe des
Honorars gemäß §1152 ABGB nach dem angemessenen
Entgelt, als das die vom Arbeitskreis für Honorarfragen
und Auftragsbedingungen bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
gesammelten allgemeinen Honorargrundsätze angesehen
werden.
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14.
Sonstiges
(1)
Der Berufsberechtigte hat neben der angemessenen Gebühren-
oder Honorarforderung Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen.
Er kann entsprechende Vorschüsse verlangen und die
Auslieferung des Leistungsergebnisses von der vollen Befriedigung
seiner Ansprüche abhängig machen. Auf das gesetzliche
Zurückbehaltungsrecht (§ 471 ABGB, § 369
HGB) wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Wird das Zurückbehaltungsrecht
zu Unrecht ausgeübt, haftet der Berufsberechtigte im
Falle leichter Fahrlässigkeit nicht, bei grober Fahrlässigkeit
nur bis zur Höhe seiner noch offenen Forderung. Bei
Dauerverträgen darf die Erbringung weiterer Leistungen
bis zur Bezahlung früherer Leistungen verweigert werden.
Bei Vereinbarung von Teilleistungen und Teilhonorierung
gilt dies sinngemäß.
(2) Eine Beanstandung der Arbeiten des
Berufsberechtigten berechtigt, außer bei offenkundigen
wesentlichen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung
der ihm nach Abs 1 zustehenden Vergütungen.
(3) Eine Aufrechnung gegen Forderungen
des Berufsberechtigten auf Vergütungen nach Abs 1 ist
nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen zulässig.
(4)
Der Berufsberechtigte hat auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers
alle Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlass seiner
Tätigkeit von diesem erhalten hat. Dies gilt jedoch
nicht für den Schriftwechsel zwischen dem Berufsberechtigten
und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke,
die dieser in Urschrift besitzt. Der Berufsberechtigte kann
von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt,
Abschriften oder Fotokopien anfertigen oder zurückbehalten.
(5)
Der Berufsberechtigte bewahrt die im Zusammenhang mit der
Erledigung eines Auftrages ihm übergebenen und die
von ihm selbst angefertigten Unterlagen sowie den über
den Auftrag geführten Schriftwechsel nach den Vorschriften
des Handelsrechtes über die Aufbewahrungspflicht auf.
(6)
Der Berufsberechtigte ist berechtigt, fällige
Honorarforderungen mit etwaigen Depotguthaben, Verrechnungsgeldern
oder anderen in seiner Verfügung befindlichen liquiden
Mitteln auch bei ausdrücklicher Inverwahrungnahme zu
kompensieren.
15. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1)
Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich
hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur österreichisches
Recht.
(2) Erfüllungsort ist der Ort der
beruflichen Niederlassung des Berufsberechtigten.
(3) Für Streitigkeiten ist das Gericht
des Erfüllungsortes zuständig.
16. Ergänzende Bestimmungen für Prüfungen
(1)
Bei Abschlussprüfungen, die mit dem Ziel der
Erteilung eines förmlichen Bestätigungsvermerkes
durchgeführt werden (wie z.B. §§ 268ff HGB)
erstreckt sich der Auftrag, soweit nicht anderweitige schriftliche
Vereinbarungen getroffen worden sind, nicht auf die Prüfung
der Frage, ob die Vorschriften des Steuerrechts oder Sondervorschriften,
wie z.B. die Vorschriften des Preis?, Wettbewerbsbeschränkungs-
und Devisenrechts, eingehalten sind. Die Abschlussprüfung
erstreckt sich auch nicht auf die Prüfung der Führung
der Geschäfte hinsichtlich Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit
und Zweckmäßigkeit. Im Rahmen der Abschlussprüfung
besteht auch keine Verpflichtung zur Aufdeckung von Buchfälschungen
und sonstigen Unregelmäßigkeiten.
(2)
Bei Abschlussprüfungen ist der Jahresabschluss, wenn
ihm der uneingeschränkte oder eingeschränkte Bestätigungsvermerk
beigesetzt werden kann, mit jenem Bestätigungsvermerk
zu versehen, der der betreffenden Unternehmensform entspricht.
(3)
Wird ein Jahresabschluss mit dem Bestätigungsvermerk
des Prüfers veröffentlicht, so darf dies nur in
der vom Prüfer bestätigten oder in einer von ihm
ausdrücklich zugelassenen anderen Form erfolgen.
(4)
Widerruft der Prüfer den Bestätigungsvermerk,
so darf dieser nicht weiterverwendet werden. Wurde der Jahresabschluss
mit dem Bestätigungsvermerk veröffentlicht, so
ist auch der Widerruf zu veröffentlichen.
(5)
Für sonstige gesetzliche und freiwillige Abschlussprüfungen
sowie für andere Prüfungen gelten die obigen Grundsätze
sinngemäß.
17. Ergänzende Bestimmungen für die Erstellung
von
Jahres- und anderen Abschlüssen,
für Beratungstätigkeit und andere im Rahmen eines
Werkvertrages zu erbringende Tätigkeiten
(1) Der Berufsberechtigte ist berechtigt,
bei obgenannten Tätigkeiten die Angaben des Auftraggebers,
insbesondere Zahlenangaben, als richtig anzunehmen. Er hat
jedoch den Auftraggeber auf von ihm festgestellte Unrichtigkeiten
hinzuweisen. Der Auftraggeber hat dem Berufsberechtigten
alle für die Wahrung von Fristen wesentlichen Unterlagen,
insbesondere Steuerbescheide, so rechtzeitig vorzulegen,
dass dem Berufsberechtigten eine angemessene Bearbeitungszeit,
mindestens jedoch eine Woche, zur Verfügung steht.
(2)
Mangels einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung umfasst
die Beratungstätigkeit folgende Tätigkeiten:
a)
Ausarbeitung der Jahressteuererklärungen für die
Einkommen- oder Körperschaftsteuer und zwar auf Grund
der vom Auftraggeber vorzulegenden oder vom Auftragnehmer
erstellten Jahresabschlüsse und sonstiger, für
die Besteuerung erforderlichen Aufstellungen und Nachweise.
b) Prüfung der Bescheide zu den unter
a) genannten Erklärungen.
c) Verhandlungen mit den Finanzbehörden
im Zusammenhang mit den unter a) und b) genannten Erklärungen
und Bescheiden.
d) Mitwirkung bei Betriebsprüfungen
und Auswertung der Ergebnisse von Betriebsprüfungen
hinsichtlich der unter a) genannten Steuern.
e) Mitwirkung im Rechtsmittelverfahren
hinsichtlich der unter a) genannten Steuern. Erhält
der Berufsberechtigte für die laufende Steuerberatung
ein Pauschalhonorar, so sind mangels anderweitiger schriftlicher
Vereinbarungen die unter d) und e) genannten Tätigkeiten
gesondert zu honorieren.
(3) Die Bearbeitung besonderer Einzelfragen
der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Einheitsbewertung
sowie aller Fragen der Umsatzsteuer, Lohnsteuer und sonstiger
Steuern und Abgaben erfolgt nur auf Grund eines besonderen
Auftrages. Dies gilt auch für
a)
die Bearbeitung einmalig anfallender Steuerangelegenheiten,
z.B. auf dem Gebiet der Erbschaftssteuer, Kapitalverkehrsteuer,
Grunderwerbsteuer,
b) die Verteidigung und die Beiziehung
zu dieser im Finanzstrafverfahren,
c) die beratende und gutachtliche Tätigkeit
im Zusammenhang mit Gründung, Umwandlung, Verschmelzung,
Kapitalerhöhung und -herabsetzung, Sanierung, Eintritt
und Ausscheiden eines Gesellschafters, Betriebsveräußerungen,
Liquidation, betriebswirtschaftliche Beratung und andere
Tätigkeiten gemäß §§ 3 bis 5 WTBG,
d) die Verfassung der Eingaben zum Firmenbuch
im Zusammenhang mit Jahresabschlüssen einschließlich
der erforderlichen Evidenzführungen.
(4)
Soweit die Ausarbeitung der Umsatzsteuerjahreserklärung
zum übernommenen Auftrag zählt, gehört dazu
nicht die Überprüfung etwaiger besonderer buchmäßiger
Voraussetzungen sowie die Frage, ob alle in Betracht kommenden
umsatzsteuerrechtlichen Begünstigungen wahrgenommen
worden sind.
(5)
Vorstehende Absätze gelten nicht bei Sachverständigentätigkeit.
II.
TEIL
18. Geltungsbereich
Die
Auftragsbedingungen des II. Teiles gelten für Werkverträge
über die Führung der Bücher, die Vornahme
der Personalsachbearbeitung und die Abgabenverrechnung.
19. Umfang und Ausführung des Auftrages
(1)
Auf die Absätze 3 und 4 der Präambel wird verwiesen.
(2)
Der Berufsberechtigte ist berechtigt, die ihm erteilten
Auskünfte und übergebenen Unterlagen des Auftraggebers,
insbesondere Zahlenangaben, als richtig und vollständig
anzusehen und der Buchführung zu Grunde zu legen. Der
Berufsberechtigte ist ohne gesonderten schriftlichen Auftrag
nicht verpflichtet, Unrichtigkeiten fest zu stellen. Stellt
er allerdings Unrichtigkeiten fest, so hat er dies dem Auftraggeber
bekannt zu geben.
(3)
Falls für die im Punkt 18 genannten Tätigkeiten
ein Pauschalhonorar vereinbart ist, so sind mangels anderweitiger
schriftlicher Vereinbarung die Vertretungstätigkeit
im Zusammenhang mit abgaben- und beitragsrechtlichen Prüfungen
aller Art einschließlich der Abschluss von Vergleichen
über Abgabenbemessungs- oder Beitragsgrundlagen, Berichterstattung,
Rechtsmittelerhebung uä gesondert zu honorieren.
(4) Die Bearbeitung besonderer Einzelfragen
im Zusammenhang mit den im Punkt 18 genannten Tätigkeiten,
insbesondere Feststellungen über das prinzipielle Vorliegen
einer Pflichtversicherung, erfolgt nur aufgrund eines besonderen
Auftrages und ist nach dem I. oder III. Teil der vorliegenden
Auftragsbedingungen zu beurteilen.
20. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Der
Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Berufsberechtigten
auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die
Führung der Bücher, die Vornahme der Personalsachbearbeitung
und die Abgabenverrechnung notwendigen Auskünfte und
Unterlagen zum vereinbarten Termin zur Verfügung stehen.
21. Kündigung
(1)
Soweit nicht etwas Anderes schriftlich vereinbart ist, kann
der Vertrag ohne Angabe von Gründen von jedem der Vertragspartner
unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist
zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2)
Kommt der Auftraggeber seiner Verpflichtung gemäß
Punkt 20 wiederholt nicht nach, berechtigt dies den Berufsberechtigten
zu sofortiger fristloser Kündigung des Vertrages.
(3) Kommt der Berufsberechtigte mit der
Leistungserstellung aus Gründen in Verzug, die er allein
zu vertreten hat, so berechtigt dies den Auftraggeber zu
sofortiger fristloser Kündigung des Vertrages.
(4) In jedem Falle der Kündigung ist
dem Auftraggeber innerhalb Monatsfrist bekanntzugeben, welche
Werke im Zeitpunkt der Beendigung des Auftragsverhältnisses
noch zum fertig zu stellenden Auftragsstand zählen.
22. Honorar und Honoraranspruch
(1) Sofern nichts Anderes schriftlich vereinbart
ist, gilt das Honorar als jeweils für ein Auftragsjahr
vereinbart.
(2)
Bei Vertragsauflösung gemäß Punkt 21 Abs
2 behält der Berufsberechtigte den vollen Honoraranspruch
für drei Monate. Dies gilt auch bei Nichteinhaltung
der Kündigungsfrist durch den Auftraggeber.
(3) Bei Vertragsauflösung gemäß
Punkt 21 Abs 3 hat der Berufsberechtigte nur Anspruch auf
Honorar für seine bisherigen Leistungen, sofern sie
für den Auftraggeber verwertbar sind.
(4) Ist kein Pauschalhonorar vereinbart,
richtet sich die Höhe des Honorars gemäß
Abs 2 nach dem Monatsdurchschnitt des laufenden Auftragsjahres
bis zur Vertragsauflösung.
(5) Soferne nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit
aber auch nichts Anderes vereinbart ist, richtet sich die
Höhe des Honorars gemäß § 1152 ABGB
nach dem angemessenen Entgelt, als das die vom Arbeitskreis
für Honorarfragen und Auftragsbedingungen bei der Kammer
der Wirtschaftstreuhänder gesammelten allgemeinen Honorargrundsätze
angesehen werden.
23. Sonstiges
Im
Übrigen gelten Punkt 1 Abs 2, Punkt 4, Punkt 6, Punkt
7, Punkt 8, Punkt 9, Punkt 14 und Punkt 15 des I. Teiles
der Auftragsbedingungen sinngemäß.
III. TEIL
24. Geltungsbereich
(1)
Die Auftragsbedingungen des III. Teiles gelten für
alle in den vorhergehenden Teilen nicht erwähnten Verträge,
die nicht als Werkverträge anzusehen sind und nicht
mit in den vorhergehenden Teilen erwähnten Verträgen
in Zusammenhang stehen.
(2)
Insbesondere gilt der III. Teil der Auftragsbedingungen
für Verträge über einmalige Teilnahme an
Verhandlungen, für Tätigkeiten als Organ im Insolvenzverfahren,
für Verträge über einmaliges Einschreiten
und über Bearbeitung der in Punkt 17 Abs 3 erwähnten
Einzelfragen ohne Vorliegen eines Dauervertrages.
25. Umfang und Ausführung des Auftrages
(1)
Auf die Absätze 3 und 4 der Präambel
wird verwiesen.
(2) Der Berufsberechtigte ist berechtigt
und verpflichtet, die ihm erteilten Auskünfte und übergebenen
Unterlagen des Auftraggebers, insbesondere Zahlenangaben,
als richtig und vollständig anzusehen. Er hat im Finanzstrafverfahren
die Rechte des Auftraggebers zu wahren.
(3)
Der Berufsberechtigte ist ohne gesonderten schriftlichen
Auftrag nicht verpflichtet, Unrichtigkeiten fest zu stellen.
Stellt er allerdings Unrichtigkeiten fest, so hat er dies
dem Auftraggeber bekannt zu geben.
26. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Der
Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Berufsberechtigten
auch ohne dessen besondere Aufforderung alle notwendigen
Auskünfte und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung
stehen.
27. Kündigung
Soweit
nicht etwas Anderes schriftlich vereinbart oder gesetzlich
zwingend vorgeschrieben ist, können die Vertragspartner
den Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen
(§ 1020 ABGB).
28. Honorar und Honoraranspruch
(1)
Soferne nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit aber auch
nichts anderes vereinbart ist, richtet sich die Höhe
des Honorars gemäß § 1152 ABGB nach dem
angemessenen Entgelt, als das die vom Arbeitskreis für
Honorarfragen und Auftragsbedingungen bei der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder gesammelten allgemeinen Honorargrundsätze
angesehen werden.
(2)
Im Falle der Kündigung ist der Honoraranspruch
nach den bereits erbrachten Leistungen, soferne sie für
den Auftraggeber verwertbar sind, zu aliquotieren.
29. Sonstiges
Die
Verweisungen des Punktes 23 auf Bestimmungen des I. Teiles
der Auftragsbedingungen gelten sinngemäß. |